Registrierungspflicht für Ferienwohnungen: Die neue EU-Verordnung (KVDG)

Alle Fristen zur Registrierungspflicht, die Wohnraum-ID und der Umgang mit dem Zweckentfremdungsverbot für Ferienhausvermieter in Deutschland

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Dezember 2025

Die im Mai 2024 eingeführte EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (“über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung”), auch als Kurzzeitmieten-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) bekannt, schafft ab dem 20. Mai 2026 einen verbindlichen und einheitlichen Rahmen. Diese Regelung gilt für alle Gastgeber von Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen und dient der Standardisierung von Registrierung und Datenaustausch im Bereich der kurzfristigen Wohnraumvermietung.

Gastgeber, die in Deutschland eine Ferienwohnung vermieten, müssen für dieses Objekt künftig zwingend eine Registrierungsnummer (auch Wohnraum-ID genannt) bei der zuständigen Stadt oder Region beantragen und diese in jedem Inserat angeben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine eigene Website für Ferienvermietung betreiben oder ein Portal für Ferienvermietung eines grossen Anbieters nutzen.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wo Sie sich bereits registrieren können, welche Schritte das Registrierungsverfahren in Deutschland beinhaltet und welche Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungsverbot in Deutschland, auf Sie zukommen.

In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Städten Sie sich bereits registrieren können, welche Schritte Sie für das Registrierungsverfahren in Deutschland unternehmen müssen und welche Herausforderungen insbesondere im Kontext des Zweckentfremdungsverbot in Deutschland auf Sie zukommen.

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Warum die Zunahme an Kurzzeitvermietung zum Problem wurde

Die EU-Verordnung 2024/1028 reagiert auf die starke Zunahme von Kurzzeitvermietungen, vor allem in beliebten Tourismusregionen, und den daraus resultierenden Mangel an bezahlbarem Dauerwohnraum für die lokale Bevölkerung. Mit der Einführung des KVDG beabsichtigt die EU, ein effektives Instrument zur Steuerung dieses Marktes bereitzustellen, um dauerhaften und erschwinglichen Wohnraum zu sichern.

Das bereits existierende Zweckentfremdungsverbot in Städten wie Berlin, München und Hamburg war ein erster Ansatz, doch die Möglichkeiten der Behörden, dieses Verbot durchzusetzen, waren bisher stark eingeschränkt.

Da verlässliche Daten zur Kurzzeitvermietung bislang fehlten – hauptsächlich aufgrund von Datenschutzbedenken der Portale und mangelnder Informationen zur Rechtmässigkeit der Unterkünfte – war die Durchsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum in Deutschland nur mit hohem Personalaufwand möglich. Die Digitalisierung mithilfe der Wohnraum-ID vereinfacht diesen Prozess massiv.

Durch die EU-Verordnung können Buchungsdaten nun datenschutzkonform erfasst und zentral in ganz Deutschland abgefragt werden. Mithilfe der Registrierungsnummer ist es möglich, Buchungsdaten klar den Unterkünften zuzuordnen und die Rechtmässigkeit der Objekte, zum Beispiel im Hinblick auf das Zweckentfremdungsverbot, zu prüfen.

Ziel ist es, einen transparenten und fairen Wohnungsmarkt zu schaffen und Bürokratie abzubauen, wovon Einwohner, Gastgeber und Portale gleichermassen profitieren sollen.

Die verpflichtende Registrierung bis Mai 2026

Die Registrierungsnummer Pflicht für Ferienwohnungen in Deutschland stellt die wichtigste Neuerung für Sie als Gastgeber dar. Sie müssen den Antrag auf Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung in Deutschland bis spätestens 20. Mai 2026 bei der jeweils zuständigen lokalen Behörde der Region, in der sich Ihre Unterkunft befindet, eingereicht haben.

Ab diesem Stichtag müssen Sie die Registrierungsnummer zwingend im Inserat auf dem Portal für Ferienvermietung angeben und den Behörden auf Verlangen vorzeigen können.

Aktuell (Stand dieses Artikels) ist es nur in Nordrhein-Westfalen (NRW), München, Berlin und Hamburg möglich, die

Die verpflichtende Registrierung bis Mai 2026

Die Registrierungsnummer Pflicht für Ferienwohnungen in Deutschland stellt die wichtigste Neuerung für Sie als Gastgeber dar. Sie müssen den Antrag auf Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung in Deutschland bis spätestens 20. Mai 2026 bei der jeweils zuständigen lokalen Behörde der Region, in der sich Ihre Unterkunft befindet, eingereicht haben.

Ab diesem Stichtag müssen Sie die Registrierungsnummer zwingend im Inserat auf dem Portal für Ferienvermietung angeben und den Behörden auf Verlangen vorzeigen können.

Aktuell (Stand dieses Artikels) ist es nur in Nordrhein-Westfalen (NRW), München, Berlin und Hamburg möglich, die Registrierungsnummer zu beantragen. Alle anderen Städte und Regionen müssen hier noch nachziehen und eigene Portale bereitstellen, da die Registrierungspflicht zwar bundesweit gilt, aber lokal umgesetzt wird. Wenn Sie ein Ferienhaus vermieten möchten und sich noch nicht registrieren können, erkundigen Sie sich bitte bei den zuständigen Ämtern nach dem Starttermin für die Anmeldung.

Die Online-Portale für die Einreichung des Antrags auf Wohnraum-ID in Deutschland finden Sie unter folgenden Links:

Regionale Unterschiede beachten

Im Rahmen des Registrierungsverfahren in Deutschland müssen Sie die von den lokalen Behörden geforderten Unterlagen einreichen.

In der Regel können Sie die Dokumente sowohl digital als auch per Post übermitteln.

Für die Registrierungsnummer müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen/Unterlagen bereitstellen:

  • Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse des Hauptwohnsitzes, Geburtsdatum, Kontaktdaten)
  • Einen Eigentumsnachweis oder eine Einverständniserklärung des Vermieters zur Untervermietung (in diesem Fall zusätzlich einen Mietvertrag)
  • Angaben zur Unterkunft (Adresse, Art der Unterkunft, Wohnfläche, Anzahl der Zimmer)
  • Angaben zur Vermietung (z.B. geplanter Nutzungszeitraum, maximale Anzahl der Gäste)

Die geforderten Angaben können aufgrund der lokalen Bestimmungen variieren. Insbesondere die Rechtmässigkeit der Kurzzeitvermietung spielt eine Rolle. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung vermieten möchten in Berlin, Hamburg oder München, müssen Sie das Zweckentfremdungsverbot beachten.

Was es mit der Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin auf sich hat, können Sie unter anderem hier nachlesen:

Auch bezüglich des Zweckentfremdungsverbots müssen Sie auf lokale Unterschiede achten. Am besten klären Sie bei den zuständigen Behörden ab, ob und in welcher Form das Verbot für Sie gilt.

Achtung: Wenn Sie die Wohnraum-ID in NRW beantragen möchten, geschieht dies über das zentrale Online-Portal. Trotz der zentralen Registrierungsstelle müssen Sie darauf achten, ob ein Zweckentfremdungsverbot vorliegt. Auf der Webseite finden Sie die Kontaktdaten zu den jeweiligen Stadtverwaltungen, die Ihnen mit Informationen zum Thema Wohnraumschutz weiterhelfen. Bei den Städten mit Zweckentfremdungsverbot handelt es sich (Stand Oktober 2025) um:

  • Aachen
  • Bonn
  • Dortmund
  • Düsseldorf
  • Köln
  • Münster
  • Wesseling

Liegt die Unterkunft in einer Region oder einer Stadt, in der keine Regelung oder kein Zweckentfremdungsgesetz Berlin vorliegt, ist kein separates Genehmigungsverfahren notwendig. Zudem ist es möglich, Unterkünfte für einen kurzen Zeitraum auch ohne Genehmigung weiterzuvermieten. Wie lang dieser Zeitraum ist, erfahren Sie ebenfalls bei den zuständigen Behörden. Auch dieser kann sich lokal voneinander unterscheiden.

Übrigens: Die Wohnraum-ID/Registrierungsnummer heisst zum Beispiel auf dem Hamburger Online-Portal Wohnraumschutznummer.

Mit der Vergabe der Wohnraumschutznummer in Hamburg wird die Wohnraumzweckentfremdung berücksichtigt. Die Wohnraumschutznummern sind in einigen Städten mit Zweckentfremdungsverbot unabhängig von der EU-Verordnung eingeführt worden, und die Beantragung, falls noch nicht geschehen, ist bereits Pflicht. Wer also bereits eine Wohnraumschutznummer hat, braucht sich wahrscheinlich nicht um eine zusätzliche Wohnraum-ID zu kümmern, da die Wohnraumschutznummer wohl in das EU-weite System integriert wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollten Sie im Zweifel allerdings ebenfalls bei Ihrer Behörde nachfragen.

Schliesslich müssen Sie einwilligen, dass Sie die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer in den Inseraten kennen und dass Sie mit der Datenübermittlung einverstanden sind.

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Was geschieht bei Missachtung?

Wenn Sie den Antrag auf Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung in Deutschland nicht stellen und keine Nummer vorweisen können, sind die Ferienhausportale (Portale für Ferienvermietung) dazu verpflichtet, die entsprechenden Inserate zu löschen bzw. dürfen diese gar nicht veröffentlichen.

Stellt sich heraus, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, kann dies zu äusserst empfindlichen Strafen führen. Bei der München Zweckentfremdung drohen zum Beispiel Bussen in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Auch wenn wohl selten Bussen in dieser Höhe ausgestellt werden, sollten Gastgeber bei Missachtung mit Strafen im vier- oder fünfstelligen Bereich rechnen.

Ihre Eigenverantwortung als Gastgeber

Mit der Einführung der EU-Verordnung wird der technische Datenaustausch ab Mai 2026 zwar durch Bundesbehörden organisiert, die Verantwortung, sich rechtzeitig bei den lokalen Meldestellen zu registrieren, liegt allerdings beim Gastgeber.

Entsprechend frühzeitig sollten sich Gastgeber

  • um eine Registrierungsnummer/Wohnungs-ID/Wohnraumschutznummer kümmern;
  • die Nummer in den Inseraten angeben;
  • Änderungen bei den Behörden melden;
  • vergewissern, ob eine rechtmässige Nutzung des Wohnraums hinsichtlich eines Zweckentfremdungsverbots vorliegt.

Da in vielen Regionen bislang keine digitale Infrastruktur für eine Registrierung bereitgestellt worden ist, sollten sich Gastgeber regelmässig über Neuigkeiten informieren, um eine rechtzeitige Anmeldung nicht zu verpassen.

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